Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS)

Der meist bekannte Vermittlungsgutschein (VGS) wurde in 2012 durch den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) ersetzt.

Der AVGS steht in unterschiedlichen Versionen zur Verfügung. Für die Beauftragung und Vermittlung über die private Arbeitsvermittlung gilt der AVGS II/MPAV = Maßnahmen bei einem Träger zur erfolgsbezogenen vergüteten Arbeitsvermittlung.

Wer kann einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) erhalten?

Alle Personen, die bei Ihrer zuständigen Bundesagentur für Arbeit oder dem Jobcenter arbeitsuchend/arbeitslos gemeldet sind, können einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein erhalten.

Dazu gehören neben Empfängern von Arbeitslosengeld I (ALG I) und Arbeitslosengeld II (ALG II) unter anderem auch von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende wie:

  • Arbeitsuchend gemeldete Nichtleistungsempfänger (also auch ohne Leistungsbezug in ALG I oder ALG II)
  • Studenten und Auszubildende auf Jobsuche
  • Selbständige sowie Berufsrückkehrende (§ 20 SGB III)
  • Soldaten bei Beendigung des Wehrdienstes
  • Beschäftigte in Transfer- und Auffanggesellschaften

Wie und wo bekommen Sie den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein?

Den AVGS können Sie bei Ihrer zuständigen Bundesagentur für Arbeit oder dem Jobcenter persönlich, telefonisch, schriftlich oder per E-Mail anfordern. Der Tag der Antragstellung ist bei Genehmigung auch der Tag der Ausstellung des AVGS.

Wann erhalten Sie einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS)?

  • ALG I: Nach dem Ermessen der Agentur für Arbeit kann der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ab dem ersten Tag der Arbeitslosmeldung ausgestellt werden. Auch in der Phase einer Kündigung oder in den letzten 3 Monaten eines befristeten Arbeitsverhältnisses kann der AVGS bereits ausgestellt werden. Nach 6 Wochen Arbeitslosigkeit und Leistungsbezug (innerhalb der letzten 3 Monate) haben ALG-I-Empfänger einen Rechtsanspruch auf den Vermittlungsgutschein.
  • ALG II: Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) können nach dem Ermessen des Jobcenters / der Optionskommune den Vermittlungsgutschein ohne Wartezeit erhalten.
  • Nichtleistungsbezieher: auch Arbeitssuchende ohne Leistungsbezug können erstmals den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein erhalten, dieser kann wie für Hartz-IV-Empfänger nach dem Ermessen des Leistungsträgers erteilt werden.

Der AVGS kann zeitlich und regional befristet werden und gilt in der Regel für 3 Monate.

In diesen Situationen verliert der AVGS seine Gültigkeit vor Ablauf der vermerkten Gültigkeit:

  • Aufnahme eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses
  • Sobald der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt
  • Ende der Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit
  • Ende der Arbeitslosigkeit durch andere Faktoren wie beispielsweise Mutterschutz
  • Die Arbeitssuche wird beendet
  • Sperre durch die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter
  • Die Vermittlungsbetreuung wird durch die Agentur für Arbeit übernommen

In diesen Fällen müssen Sie uns als Ihren Privaten Arbeitsvermittler umgehend informieren!

Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ist dem nach AZAV-zertifizierten Arbeitsvermittler nach erfolgreicher Vermittlung (Abschluss des Arbeitsvertrages) im Original zu übergeben. Der Vermittler wird erstmalig nach einer Beschäftigungsfrist von 6 Wochen den Auszahlungsantrag für die 1. Rate der Vermittlungsgebühr an Ihre Agentur für Arbeit bzw. Ihr Jobcenter stellen. Die 2. Rate wird nach einer Beschäftigungsdauer von 6 Monaten beantragt.

Damit die Abrechnung über den AVGS erfolgen kann, müssen Sie zusätzlich mit dem privaten Arbeitsvermittler einen Vermittlungsvertrag abschließen. Achten Sie immer darauf, dass der private Arbeitsvermittler eine Zertifizierung nach AZAV nachweisen kann.

Nach der Übergabe des Original-AVGS an den Arbeitsvermittler und Ihrem Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis ist für Sie die Vermittlung abgeschlossen. Wir werden Sie trotzdem weiter betreuen und stehen Ihnen jederzeit als Ansprechpartner zur Verfügung.